Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
04.11.2013

Keine Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft nach unklarem (Arbeits-) Unfall

Das Sozialgericht Gießen hat jetzt die Klage einer Witwe gegen die Berufsgenossenschaft Holz und Metall auf eine Hinterbliebenenrente abgewiesen. Deren Mann war im Dreischichtbetrieb als Kranführer bei einem holzverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Auf dem Firmengelände betrieb er zudem einen Privatgarten und verarbeitete Abfallhölzer auf eigene Rechnung zu Brennholz. Er verstarb an inneren Verletzungen, weil er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb von Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde.
Die genauen Umstände, wie und weshalb er sich dorthin begab, sind ungeklärt. Laut Stechkarte hatte der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgestochen und die Frühschicht beendet. Der nachfolgende Kranführer hatte seine Schicht auf dem Kran bereits angetreten. Er bemerkte seinen Kollegen nicht und erfuhr von dem Unfall erst, als der Kran automatisch stoppte, weil durch den Körper des Kollegen der Nothebel oberhalb des Krankanzeldaches gedrückt worden war.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es hätten keine betrieblichen Gründe ermittelt werden können, welche den Versicherten nach Beendigung seiner Schicht hätten dazu veranlassen können, nochmals den Kran zu besteigen, der Unfall habe sich somit nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet.

Nach weiteren Ermittlungen und der Vernehmung von Zeugen bestätigte das Sozialgericht die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei ein sogenannter Vollbeweis erforderlich, d.h. es müsse hierfür eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden könne. Ein solcher Vollbeweis sei hier nicht erbracht.

Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verstorbene sich auch häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten habe. Zwar könne ein betrieblicher Bezug nicht ganz ausgeschlossen werden. Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Verstorbenen anlässlich des Unfallereignisses ersetzten aber nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen habe. Auch eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes sei letztlich nicht möglich.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 17.10.2013, Az.:S 3 U 82/09; PM vom 24.10.2013