Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
23.01.2015

Keine Berufung gegen Klagerücknahme

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet grundsätzlich die Berufung an das Landessozialgericht statt (§ 143 SGG). Wird die Klage zurückgenommen (vgl. § 102 SGG), so ist die Berufung nicht statthaft. Eine Berufung ohne vorheriges Urteil des Sozialgerichts ist prozessrechtlich unzulässig; das Verfahren über die unzulässige Berufung vor dem Landessozialgericht ist kostenfrei nach § 193 SGG.


Bayerisches Landessozialgericht, 18.12.2014, Az. L 15 SB 163/14