Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet grundsätzlich die Berufung an das Landessozialgericht statt (§ 143 SGG). Wird die Klage zurückgenommen (vgl. § 102 SGG), so ist die Berufung nicht statthaft. Eine Berufung ohne vorheriges Urteil des Sozialgerichts ist prozessrechtlich unzulässig; das Verfahren über die unzulässige Berufung vor dem Landessozialgericht ist kostenfrei nach § 193 SGG.
Bayerisches Landessozialgericht, 18.12.2014, Az. L 15 SB 163/14
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23.01.2015