Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
01.02.2016

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei gewährtem Darlehen

Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn  ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine einstweilige Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Am Anordnungsgrund fehlt es, wenn in Bezug auf die in Streit stehenden Leistungen (hier: nach dem SGB II) vom Sozialleistungsträger ein Darlehen erbracht worden ist; dann ist die Eilbedürftigkeit zu verneinen.


Bayer. LSG, 18.12.2015; Az. L 11 AS 830/15 B ER