Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) haben keinen Anspruch auf Genehmigung einer Satzungsänderung, die einen Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen für volljährige Versicherte vorsieht.
Eine Betriebskrankenkasse beabsichtigte, ihren volljährigen Versicherten einen Zuschuss von maximal 50,- € zu Brillen und Kontaktlinsen zu gewähren. Sie beantragte beim Bundesversicherungsamt die Genehmigung der entsprechenden Satzungsänderung. Das Bundesversicherungsamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein voraussetzungsloser Anspruch auf einen Zuschuss zu Sehhilfen für volljährige Versicherte einen neuen Versicherungsfall darstelle. Die Satzungsermächtigung erlaube jedoch keine schrankenlose Bereichsausweitung. Daraufhin klagte die Betriebskrankenkasse vor dem Hessischen Landessozialgericht mit der Begründung, sie sei in ihrer Selbstverwaltungsautonomie verletzt. Bei Satzungsregelungen stünde ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ferner verwies sie darauf, dass die Landesaufsichten in anderen Bundesländern identische Satzungsregelungen genehmigt hätten. Dies führe zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung.
Das Hessische Landessozialgericht gab dem Bundesversicherungsamt Recht und wies die Klage der Betriebskrankenkasse ab.
Zwar könne eine gesetzliche Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen vorsehen. Die Satzung dürfe jedoch keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Dies sei jedoch der Fall, wenn die zusätzlichen Leistungen nicht lediglich eine Weiterentwicklung der Regelversorgung beinhalteten, sondern neue Leistungen darstellten. Im Bereich der Sehhilfen bestehe für Erwachsene keine Regelversorgung, sondern vielmehr ein grundsätzlicher Leistungsausschluss. Einen Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen hätten lediglich Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie volljährige Versicherte mit einer schweren Sehbeeinträchtigung. Daher sei die Satzungsänderung nicht genehmigungsfähig.
Im Hinblick auf die Genehmigungspraxis anderer Bundesländer verwiesen die Darmstädter Richter darauf, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die entsprechenden Aufsichtsbehörden würden zudem regelmäßig im Anschluss an höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Genehmigungspraxis überprüfen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Revision zuzulassen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.05.2014, Az.: L 1 KR 56/13 KL; PM vom 28.05.2014
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30.05.2014