Ehemalige Ghetto-Arbeiter, die in Ländern außerhalb der Europäischen Union leben, bekommen in vollem Umfang Leistungen nach dem „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto“ (ZRBG). Wenn eine grundsätzliche Berechtigung für ZRBG-Leistungen bestehe, spielt es keine Rolle mehr, ob die Betroffenen in Ländern außerhalb der EU leben, oder in Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/2428) auf eine Kleine Anfrage (18/2339) der Fraktion Die Linke klar. Grundlage dafür sei das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern, heißt es in der Antwort. Aus ihr geht weiter hervor, dass der größte Teil der von dieser Regelung betroffenen ZRBG-Empfänger in der Ukraine (199) lebt, gefolgt von Russland (73) und Argentinien (70).
hib Nr. 491 v. 06.10.2014
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15.10.2014