Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
30.09.2013

Kein Schmerzensgeld für Mutter nach Totgeburt

Nach einer Totgeburt schuldet das behandelnde Krankenhaus kein Schmerzensgeld, wenn Behandlungsfehler – insbesondere das fehlerhafte Unterlassen eines Notfallkaiserschnitts – nicht feststellbar waren. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 09.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.


Die 35jährige Klägerin aus Bochum hat vom beklagten Krankenhaus in Bochum ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € verlangt, nachdem ihr Sohn im November 2007 im Krankenhaus tot auf die Welt gekommen war. Sie hat gemeint, dass ihr Kind bei ordnungsgemäßer Überwachung und Behandlung durch die Mitarbeiter des Krankenhauses lebend zur Welt gekommen wäre. Am Tage der Geburt habe ein erfolgreicher Notfallkaiserschnitt stattfinden können und müssen, der unterlassen worden sei.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin vor oder am Tage der Geburt nicht feststellen können.

Vor der Krankenhausaufnahme der Klägerin zur Geburt habe es keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft gegeben. Eine der Klägerin empfohlene engmaschige ambulante Behandlung habe ausgereicht, ihre vorzeitige stationäre Aufnahme sei nicht geboten gewesen.
Als die Klägerin am Tage der Geburt im Krankenhaus eingetroffen sei, habe das Kind nicht gerettet werden können. Die Klägerin sei unmittelbar nach ihrem Eintreffen an ein CTG-Gerät angeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits keine kindlichen Herztöne mehr feststellbar gewesen. Nach dem Ergebnis der dann durchgeführten weiteren Untersuchungen habe das Kind nicht mehr gelebt. Deswegen sei ein Notfallkaiserschnitt bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr indiziert gewesen. Er setzte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass das Kind noch lebe und ohne den Eingriff zu versterben drohe. Nur dann sei es gerechtfertigt, zur Rettung des Kindes das Leben und die Gesundheit der Mutter Risiken auszusetzen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.07.2013 (26 U 191/12); PM vom 27.09.2013