Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
10.08.2014

Kein Merkzeichen „B“ für insulinpflichtiges schwerbehindertes Kind

Zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln sind Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht berechtigt, die infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Nach welchem Vergleichsmaßstab richtet sich dabei das Angewiesen Sein auf Hilfe im Falle eines behinderten Kindes? Sind es gleichaltrige nichtbehinderte Kinder oder Erwachsene mit gleicher Gesundheitsstörung?


Ein 2007 geborenes schwerbehindertes Kind leidet an einem Diabetes mellitus, es ist auf Insulingaben angewiesen. Das zuständige Amt erkannte die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ an, lehnte aber die die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ ab. Diabetes Mellitus führe nicht regelhaft zur Zuerkennung des Merkzeichens „B“ bei Kindern. Wie bei Erwachsenen sei darauf abzustellen, ob schwerer „Unterzucker“ drohe. Das sei der falsche Maßstab - so die Klägerin. Es sei ein Vergleich mit nichtbehinderten gleichaltrigen Nichtbehinderten zu ziehen, andernfalls liege eine Diskriminierung wegen des jugendlichen Alters vor.

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ bei einem Kind, das an insulinpflichtigem Diabetes leidet, nicht automatisch zur Zuerkennung auch des Merkzeichens „B“ führe. Die latente Gefahr hypoglykämischer Zustände allein reiche nicht aus, die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu begründen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteils „B“ bei einem behinderten Kind vorliegen, seien vielmehr dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen maßgebend. Alterstypische Beeinträchtigungen führten nicht zu einem Nachteilsausgleich im Schwerbehindertenrecht.


Bayer. LSG Urteil vom 28. Juli 2014, Az. L 3 SB 195/13; PM vom 08.08.2014