Bei SGB-II-Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (§ 21 Abs. 5 SGB II). Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind neben einer Leistungsberechtigung als solcher medizinische Gründe, also mindestens eine gesundheitliche Beeinträchtigung, eine kostenaufwändige Ernährung, die im Vergleich mit dem im Regelbedarf enthaltenen Ernährungsanteil zu bestimmen ist, ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung sowie die Kenntnis der leistungsberechtigten Person, einer solchen Ernährung zu bedürfen, weil mit dem ernährungsbedingten Mehrbedarf eine medizinisch indizierte kostenaufwändige Ernährung ermöglicht werden soll. Bei einer Eisenmangelanämie scheitert ein ernährungsbedingter Mehrbedarf am Fehlen einer hierdurch bedingten kostenaufwändigeren Ernährung. Denn bei einer Eisenmangelanämie genügt nach den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 eine Vollwertkost; diese ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
BSG, 20.02.2014, Az. B 14 AS 65/12 R
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20.02.2014