Bei SGB-II-Leistungsberechtigten wird nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II ein zusätzlicher finanzieller Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts von Großeltern mit ihren Enkelkindern begründen keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf. Ein Mehrbedarf muss dahetr vom Grundsicherungsträger nicht gewährt werden.
SG Karlsruhe Urteil vom 23.9.2013, S 11 AS 2299/13
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01.10.2013