Eine stillende Mutter hat - anders als eine werdende Mutter - keinen Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf. Dies entschied der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Eine stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, machte einen Mehrbedarf geltend. Sie verwies darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Da bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Gegen die ablehnende Behördenentscheidung erhob die Frau aus Wiesbaden Klage.
Die Richter beider Instanzen gaben der Hartz-IV-Behörde Recht. Anders als für schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen. Die Frau könne sich auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berufen, da diese nicht krankheitsbedingt sei. Ferner liege kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden zudem Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.
Eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren, verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenentscheidungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung müsse deshalb nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Daher müsse der Gesetzgeber einen Mehrbedarf für stillende Mütter auch nicht gesetzlich regeln.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az.: L 6 AS 337/12; PM vom 15.10.2013
Artikel
16.10.2013