Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
19.01.2016

Kein Fahrstuhl auf Kosten der Rentenversicherung

Ist ein Versicherter auf einen Rollstuhl angewiesen und plant beim Neubau eines Einfamilienhauses sein Arbeitszimmer im 1. Stock, so ist dies Folge seiner persönlichen Lebensführung. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben besteht insoweit nicht, so dass die Kosten für einen Aufzug nicht von der Rentenversicherung zu tragen sind. Dies entschied in einem nun veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Ein seit 2008 auf einen Rollstuhl angewiesener Mann ist als Konstruktionsleiter beschäftigt. Der 48-jährige Mann wohnte zunächst in der Nähe seines behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes. Er plante den Bau eines Einfamilienhauses mit einem Arbeitszimmer im 1. Stock sowie einem Aufzug und beantragte hierfür bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Rentenversicherung lehnte eine Kostenübernahme ab. Eine Wohnungshilfe sei nur dann von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringen, wenn eine berufsbezogene Notwendigkeit vorliege.

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rentenversicherung erbringe u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen von Krankheit und Behinderung auf die Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken. Hierzu gehöre auch die Wohnungshilfe, mit welcher die Kosten für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang übernommen würden. Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben seien jedoch Maßnahmen nicht förderungswürdig, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, die Lebensqualität verbesserten oder elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich daher nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirkten. Entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei.

Der Mann habe einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Daneben arbeite er in einem häuslichen Arbeitszimmer. Das Zimmer im 1. Stockwerk einzurichten habe in seinem privaten Ermessen gelegen. Auf dieser Etage befänden sich darüber hinaus weitere Privaträume, deren Nutzung keinen Bezug zur Berufsausübung des Klägers habe. Der Einbau des Aufzugs diene daher mindestens gleichwertig der Erreichbarkeit dieser privaten Räume.

Der Mann habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Maßnahme der Eingliederungshilfe auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften. Diese würden nur bei Bedürftigkeit gewährt, welche bei dem Mann nicht vorliege.


Az.  L 2 R 262/14; PM vom 19.01.2016