Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht (sog. Aufstockerin), muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen.
Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb „aufstockend“ ALG II, weil ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige, die z. B. mit einem Kleinbetrieb oder in der Anfangsphase nicht genügend verdienen. Häufig kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind.
Die Klägerin aus Berlin-Neukölln arbeitete selbständig als Yogalehrerin und „Ayurveda-Coach“. Für den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Berlin-Neukölln Leistungen zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde.
Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor. Der Beklagte berechnete den Anspruch daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach Sri-Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.
Mit ihrer im Juni 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die Heilmethoden einheimischer Ayurvedaärzte kennengelernt und hierfür auch eine Praktikumsbescheinigung erhalten.
Die 157. Kammer des Sozialgericht Berlins (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) hat die Klage am 7. November 2013 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Für die Einkommensermittlung Selbständiger sei laut Gesetz der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprächen. Steuerrechtliche Vorschriften seien unbeachtlich.
Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20% des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht - anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 7. November 2013 (S 157 AS 16471/12); PM v. 29.11.2013
Artikel
03.12.2013