Ein Rechtsreferendar beantragte nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900 €/Monat brutto. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden. Dagegen hat der Kläger mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012, L 2 AL 82/09, nicht rechtskräftig; PM 2/13