Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
31.05.2016

Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld oder Gründungszuschuss im Ausland

Wer eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnimmt und damit Arbeitslosigkeit beendet oder vermeidet, erhielt nach alter Rechtslage zur Sicherung des Lebensunterhalts Überbrückungsgeld. Nach der Gesetzesänderung wird nunmehr ein Gründungszuschuss gewährt. Voraussetzung ist allerdings ein Wohnsitz in Deutschland.


Ein arbeitsloser Mann aus dem Vogelsbergkreis beantragte im Jahre 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Gewährung von Überbrückungsgeld. Er beabsichtige, sich als Tauchlehrer in Deutschland selbstständig zu machen. Er wolle eine Tauchschule betreiben, Eventveranstaltungen innerhalb der Tauchbranche organisieren, Vertriebsseminare durchführen, Tauchsportartikel verkaufen und Tauchreisen für Clubs und Gruppen durchführen. Die BA gewährte ihm für 6 Monate Überbrückungsgeld in Höhe von fast 12.000 €. Im Jahre 2011 beantragte der Mann erneut bei der BA Arbeitslosengeld. Diese erfuhr aufgrund von Unterlagen der spanischen Arbeitsverwaltung, dass der Mann - während er das Überbrückungsgeld bezog – auf Mallorca abhängig beschäftigt gewesen war und forderte daraufhin das Geld von ihm zurück. Der Mann verwies darauf, dass er parallel zu seiner Tätigkeit als Verwalter einer Ferienanlage Tauchkurse gegeben und seine Tauchschule aufgebaut habe.

Die Richter gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Tätigkeit in Spanien sei eine neue Tätigkeit gewesen, für welche Überbrückungsgeld nicht zu gewähren sei. Ein Wechsel der Tätigkeit sei nur dann unschädlich, wenn sich die Konzeption der neuen Tätigkeit nicht wesentlich von der ursprünglichen unterscheide. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld sei ein Businessplan sowie eine fachkundige Stellungnahme (z.B. von der Industrie- und Handelskammer), die sich auf den konkreten Businessplan und die entsprechende Rentabilitätsvorschau beziehe. Die vom Kläger vorgelegte fachkundige Stellungnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Tragfähigkeit einer Tauchschule und den Vertrieb von Tauchsportartikeln in Spanien, wo die Mitbewerbersituation eine vollständig andere sei als in Deutschland.

Darüber hinaus sei die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Mann in der entsprechenden Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies sei aber Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld, welches die wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland während der selbstständigen Tätigkeit absichern solle. Der Mann sei jedoch nach Mallorca gegangen, um sich dort eine neue Existenz mit seiner Frau aufzubauen und eine Ferienanlage zu übernehmen. Da er die Änderung seiner Tätigkeit der BA nicht angezeigt habe, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei, könne die Leistungsgewährung auch rückwirkend aufgehoben werden.



Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.03.2016, Az.: L 7 AL 149/14; PM v. 11.05.2016