Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 SGB II). Übernimmt der Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II statt einer Barkaution eine selbstschuldnerische Bürgschaft und ist die spätere Darlehensgewährung an die berechtigte Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geknüpft, kann die Darlehensgewährung nur bei tatsächlichem Bestehen der mietvertraglichen Forderung erfolgen. Auf die nach dem Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner (Grundsicherungsträger und Leistungsempfänger) möglicherweise bestehende Berechtigung, auf die Bürgschaft zu leisten, kommt es nicht an.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, Az. L 7 AS 522/12
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02.07.2013