Ein fünfjähriges Kind aus dem Irak, das an frühkindlichem Autismus leidet, besucht eine schulvorbereitende Einrichtung. Der Träger der Jugendhilfe (SGB VIII) und der überörtliche Sozialhilfeträger (SGB XII), der Bezirk, streiten über die Zuständigkeit für die Kosten des Schulbegleiters. Das Asylbewerberleistungsrecht schließt Leistungen nach dem Sozialhilferecht aus. Daneben besteht ein Abgrenzungsproblem zwischen Sozialhilferecht und Jugendhilferecht, für das die Art der Behinderung des Kindes entscheidend ist. Da das Schuljahr 2014/15 bereits begonnen hatte, war im Wege des Eilrechtsschutzes zu klären, welcher Kostenträger für den Schulbegleiter aufzukommen hat.
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass anstelle des Bezirks der Landkreis als Träger der Jugendhilfe zuständig sei. Bei einem seelisch behinderten, minderjährigen Kind sei eine qualifizierte Schulvorbereitung dringend erforderlich, um die Entwicklungsverzögerung zu stoppen.
Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 21. Januar 2015, L 8 SO 316/14 B ER; PM v. 11.02.2015
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13.02.2015