Leider komme ich zur Zeit nicht so oft, wie ich es mir wünschen würde, dazu, hier Posts zu veröffentlichen. Allerdings habe ich gerade wieder eine überaus bemerkenswerte Anmerkung des Jobcenters Eichstätt (ja, ich glaube, auch mein letzter Post handelte von dieser Jobcenter...) in einem Widerspruchsbescheid gelesen, der schon Fragen aufwirft, wenn man bedenkt, dass das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 ("Gebot effektiven Rechtsschutzes": Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) effektiven Rechtsschutz garantiert. Diese verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie wird vom Jobcenter Eichstätt allerdings durchaus kritisch gesehen, wohl eher lästig als sinnvoll:
"Nach der Aufforderung des Widerspruchsführers vom 07.06.2017, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden, muss allerdings befürchtet werden, dass hier erneut die ganze Palette der rechtlichen Möglichkeiten durchlaufen werden soll."
Anzumerken ist nur noch, dass die Aufforderung, "unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden", im Hinblick auf die Frist des § 88 Abs. 2 SGG (Untätigkeitsklage) erfolgt ist, welche das Jobcenter wohl auch eher kritisch sieht. "Erneut" ist zutreffend, der Widerspruchsführer hatte bei einem sehr ähnlichen Sachverhalt bereits einmal die die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München gegen das Jobcenter obsiegt.