Versicherte in der privaten Krankenversicherungen vereinbaren mit ihrer Krankenversicherung oftmals eine Selbstbeteiligung, um den monatlichen Beiträge geringer zu halten. Solange keine Krankenbehandlungskosten anfallen, belastet der vereinbarte Selbstbehalt also den Geldbeutel des Versicherten nicht. Anders wenn Krankenbehandlungskosten anfallen. Dann muss der Versicherte für die Kosten im Umfang seiner - oft vierstelligen - Selbstbeteiligung selbst aufkommen. Vor allem für Personen mit geringem Einkommen kann dies sehr problematisch werden.
Bei Hartz IV-Empfänger muss insoweit auch nicht das Jobcenter einspringen: Der mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbarte Selbstbehalt an den Behandlungskosten ist durch den Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist nicht einschlägig, da hiernach nur ein Zuschuss zu den Versicherungs-"Beiträgen" durch den Grundsicherungsträger zu gewähren ist. Auch ein unabweisbarer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II kommt nach der Rechtsprechung des BSG nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Beratung durch den Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Möglichkeit des Wechsels in den Basistarif unterblieben ist.
SG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, Az. S 12 AS 715/15
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25.02.2016