Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
26.06.2013

Jobcenter muss auch unangemessen Heizkosten übernehmen

Rechtsgrundlage für die Leistung für Heizung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, nach der die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, grundsätzlich soweit sie angemessen sind. Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Beim Überschreiten des angemessenen Betrags sind jedoch ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken, längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).

BSG, 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R