Mit jetzt rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Gießen das Jobcenter Wetterau auf eine Untätigkeitsklage hin verpflichtet, über einen Antrag eines Hartz IV-Beziehers zu entscheiden. Das Jobcenter muss dem Mann jetzt auch die Kosten für seine Rechtsanwältin (rund 250 €) bezahlen.
Das Jobcenter hatte zuvor einen Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Kosten für Unterkunft und Heizung gekürzt wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Die Anwältin bat dann am 12.12.2011 darum, das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag anzusehen und forderte das Jobcenter auf, hierüber zu entscheiden. Nach zweimaliger Erinnerung erhob sie am 17.08.2012 eine Untätigkeitsklage.
Nachdem das Jobcenter auch auf mehrere Schreiben des Gerichts nicht reagierte und nicht einmal die Leistungsakte vorlegte, erließ das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten einen Gerichtbescheid, mit dem es der Klage stattgab. Das Jobcenter habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die Klage sei daher begründet.
Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid vom 25.02.2013, Az.: S 27 As 686/12; PM vom 04.04.2013
Ach diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Betroffene behördlicher Untätigkeit nicht hilflos gegenüber stehen, sondern sich effektiv dagegen wehren können.
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05.04.2013