Die Rücknahme eines SGB II-Bewilligungsbescheides durch die Behörde hat innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit zu erfolgen. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen die Leistungsbezieher die zu viel gezahlten Leistungen behalten.
Die 22. Kammer des Sozialgerichts Gießen hat deshalb der Klage eines Ehepaares aus dem Wetteraukreis stattgegeben. Das Jobcenter Wetterau zahlte den Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen i.H.v. ca. 3.800 € zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650.- € überzahlter Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut, diesmal 1.300.- €, von den Klägern zurück.
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Behörde habe die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 05.05.2015, Az.: S 22 AS 629/13 (PM v. 29.06.2015).
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20.07.2015