Das Jobcenter Essen muss "Hartz IV"-Empfängern in Essen in der Regel höhere Unterkunftskosten zahlen.
Bereits mit Urteil vom 28.11.2013 hatte der 7. Senat des Landessozialgerichts das Jobcenter verurteilt, einer Empfängerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ("Hartz IV"), die in Essen zur Miete wohnte, höhere Mietkosten zu erstatten. Zwar hat der 7. Senat des Landessozialgerichts den vom Jobcenter ermittelten Preis für die Grundmiete ("Nettokaltmiete") von 4,61 Euro als angemessen angesehen. Der Preis basiere auf einem schlüssigen Konzept in der Gestalt des Essener Mietspiegels 2011. Das Jobcenter sei jedoch nicht befugt, dieser angemessenen Grundmiete lediglich die tatsächlichen Betriebskosten hinzuzurechnen, um die insgesamt angemessene "Referenzmiete" zu bestimmen. Vielmehr habe der Betroffene Anspruch darauf, eine durch ein schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete zu erhalten. Dies bedeutet, dass eine hohe Grundmiete durch niedrige Betriebskosten kompensiert werden kann und umgekehrt. Da das Jobcenter Essen keine statistischen Erhebungen zu der Frage durchgeführt hat, welche Betriebskosten in Essen angemessen sind, seien diese aus Betriebskostenübersichten zu übernehmen. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat eine Beschwerde des Jobcenters gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr zurückgewiesen (Beschlüsse vom 02.04.2014 – B 4 AS 17/14 B und B 4 AS 18/14 B). Es hat die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang bestätigt, so dass diese nun rechtskräftig und vom Jobcenter zu beachten ist.
PM des LSG NRW vom 09.05.2014
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12.05.2014