Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
30.03.2016

Jobcenter - Sanktionieren um jeden Preis

Der Eindruck, dass das Jobcenter Eichstätt einen seiner Leistungsempfänger - um jeden letztlich vom Steuerzahler zu zahlenden Preis - sanktionieren möchte, drängt sich dem Beobachter durchaus auf - oder?:

1. Sanktion:

Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 30 % mit Bescheid vom 22.05.2015. Dagegen wurde am 09.06.2015 Widerspruch erhoben und der Antrag gestellt, die sofortige Vollziehung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids bis zum 22.06.2015 auszusetzen.

Da das Jobcenter binnen gesetzter Frist nicht reagiert hatte, wurde am 06.07.2015 das Sozialgericht München angerufen und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid anzuordnen. Mit Beschluss vom 23.07.2015 (Az. S 8 AS 1505/15 ER) gab das Sozialgericht dem Antrag statt, ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und verpflichtete das Jobcenter  Eichstätt zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten, also der Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren.

Kurz nach Erlass des sozialgerichtlichen Beschlusses half das Jobcenter dann auch dem Widerspruch ab und erstatte die Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.

2. Sanktion:

Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 30 % mit Bescheid vom 18.11.2015. Dagegen am 27.11.2015 Widerspruch erhoben und zugleich der Antrag gestellt, die sofortige Vollziehung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids auszusetzen und dies bis 04.12.2015 zu bestätigen.

Da das Jobcenter - auch hier - binnen gesetzter Frist nicht reagiert hatte, wurde - auch hier - am 09.12.2015 das Sozialgericht München angerufen und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid anzuordnen. Mit Beschluss vom 22.12.2015 (Az. S 8 AS 2876/15 ER) gab das Sozialgericht dem Antrag - auch hier - statt, ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und verpflichtete das Jobcenter  Eichstätt zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten, also der Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren.

Kurz nach Erlass des sozialgerichtlichen Beschlusses half das Jobcenter dann - auch hier - dem Widerspruch ab und erstatte die Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.

3. Sanktion:

Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 10 % mit Bescheid vom 12.02.2016. Dagegen wurde am 22.02.2016 Widerspruch erhoben und zugleich der Antrag gestellt, die sofortige Vollziehung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids auszusetzen und dies bis 26.02.2016 zu bestätigen.

Da das Jobcenter - auch hier wieder - binnen gesetzter Frist nicht reagiert hatte, wurde - auch hier wieder - am 07.03.2016 das Sozialgericht München angerufen und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid anzuordnen. Mit Beschluss vom 21.03.2016 (Az. S 40 AS 555/16 ER) gab das Sozialgericht dem Antrag - auch hier wieder - statt, ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und verpflichtete das Jobcenter  Eichstätt zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten, also der Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren.



Die Entscheidung über den Widerspruch wird nun mit Spannung erwartet!