"Wer die BKK […] jetzt verlässt, bindet sich an die [neue gesetzliche Krankenkasse] für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK […] im nächsten Jahr bietet und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt."
Die Krankenkasse vertrat indes die Auffassung, dass deutsches Wettbewerbsrecht, konkret das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die entsprechende europarechtliche Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, auf eine gesetzliche Krankenkasse nicht anwendbar seien.
Der EuGH wiederum teilte diese Auffassung nicht und entschied, dass auch eine gesetzliche Krankenkasse die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben zu beachten habe:
"Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt."
Urteil des EuGH, Erste Kammer, 03.10.2013, Az. C-59/12