Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, die Kosten für eine Integrationshilfe zu übernehmen, wenn ein behindertes Kind nach dem Willen der Eltern in einer allgemeinen Schule beschult werden soll und es zur Bewältigung des Schulalltages Unterstützung durch eine Hilfsperson benötigt.
Dies hat kürzlich die 7. Kammer des Sozialgerichts Fulda entschieden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich die Eltern eines Mädchens mit Down-Syndrom (Klägerin) dazu entschlossen, ihre Tochter ab dem Schuljahr 2012/2013 nicht in einer Förderschule, sondern in einer allgemeinen Schule – Grundschule - beschulen zu lassen. Da das Kind in der Grundschule Hilfestellungen, beispielsweise beim Treppensteigen und Toilettengang benötigt, beantragten die Eltern beim zuständigen Sozialhilfeträger (Beklagten) die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Integrationshilfe.
Der Beklagte verweigerte die Leistung, so dass die Klägerin nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage zum Sozialgericht Fulda erhob.
Das Sozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte zur Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe verurteilt. Der Besuch der von den Eltern gewählten Grundschule stelle eine angemessene Beschulung der Klägerin gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII dar. Die Entscheidung, ob die Klägerin eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besuche, obliege aufgrund des schulrechtlichen Wahlrechts ausschließlich den Eltern. Der Beklagte als Sozialhilfeträger habe dieses Recht zu respektieren.
Die Leistung sei gerade nicht nachrangig im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB XII, sofern die Schule - wie im vorliegenden Fall - die erforderliche Hilfe nicht gewähre. Darauf, ob die Schule hierzu verpflichtet sei, komme es gar nicht an. Da die Grundschulbildung grundlegende Basis für die die weitere schulische Laufbahn beziehungsweise berufliche Tätigkeit sei, handele es sich bei der Integration/Inklusion nicht um ein lediglich kurzfristiges Ziel, das mit dem Ziel der langfristigen Integration nicht vereinbar sei.
Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28.08.2013, Az.: S 7 SO 50/12; PM 28.08.13
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23.09.2013