Wird ein Arbeitgeber insolvent, erhält ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III), wenn er für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Die Ansprüche müssen aber nachgewiesen sein.
Weil dies nicht der Fall war, hat das Sozialgericht Gießen die Klage eines 48jährigen Berufskraftfahrers aus der Wetterau abgewiesen.
Der Mann war zwei Monate bei einem Frachtunternehmen als Fahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Beiträge zur Sozialversicherung hatte die Firma nicht abgeführt, der Geschäftsführer war verschwunden. Der Kläger behauptete, es sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000 € netto vereinbart gewesen, gezahlt worden seien ihm aber 1.000 € zu wenig. Der Lohn habe bar gezahlt werden sollen, Abrechnungen und Bankbelege seien daher nicht vorhanden.
Das Geld wollte er nun von der Agentur für Arbeit als Insolvenzgeld erstattet haben und legte
Tachoscheiben vor, aus denen sich der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit ergab. Die Agentur lehnte ab, nachdem der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung bestritten hatte.
Dies geschah zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt entschied.
Aufgrund der Tachoscheiben stehe zwar fest, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten zeitlichen Umfang bei dem Unternehmen gearbeitet habe, es stehe aber nicht fest, in welcher Höhe ihm auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zugestanden hätten. Die Nichterweislichkeit der tatsächlichen monatlichen Vergütung gehe zu seinen Lasten, auf ein solches Arbeitsverhältnis mit nur
mündlichen Vereinbarungen hätte er sich nicht einlassen dürfen.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 07.01.2015, Az.: S 14 AL 17/12; PM vom 09.02.2015´
Mehr zum Insolvenzgeld ...
Artikel
11.02.2015