Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
25.01.2016

In der U-Haft vergessen

Kein Sozialrecht, trotzdem aber berichtenswert:

In einem Strafverfahren ist die Mitwirkung eines Verteidigers u.a. notwendig, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Dann wird dem Beschuldigten, wenn er noch keinen Verteidiger hat, durch das Gericht unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft ein Verteidiger bestellt (§ 141 Abs. 3 S. 3 StPO), der sog. Pflichtverteidiger. Dass die Bestellung eines Verteidigers nur dann Sinn macht, wenn auch der Verteidiger über seine Bestellung informiert wird, und nicht nur der Beschuldigte, dürfte auf der Hand liegen. Nur dann können die erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden, etwa eine Haftprüfung oder -beschwerde beantragt werden.

Soweit so gut - jedenfalls in der Theorie. In der Praxis ereignete sich jüngst jedoch Folgendes.

In einem Strafverfahren wegen Raubes wurde gegen den Beschuldigten aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Regensburg ab dem 16.11.2015 Untersuchungshaft vollstreckt. Der Beschuldigte bat um die Bestellung des Verfassers dieses Beitrags als Pflichtverteidiger. Diesem Wunsch entsprach das Amtsgericht noch am selben Tag. Jedoch wurde vergessen, auch den bestellten Verteidiger zu informieren. Von seiner Bestellung erfuhr er erst als am 19.01.2016 - also über zwei Monate später! - die Anklageschrift einging.


Zum Kopfschütteln....