Nachdem das Jobcenter Landkreis Kelheim über einen am 13.01.2015 eingelegten und am 29.01.2015 begründeten Widerspruch trotz entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden hatte, wurde am 13.05.2015 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Landshut erhoben, um eine Entscheidung über den Widerspruch durch das Jobcenter - endlich - herbeizuführen.
Das Jobcenter Landkreis Kelheim wandte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 15.06.2015 ein, wegen "steigenden Arbeitsanfalls" und "urlaubsbedingter Abwesenheit" der Sachbearbeiterin sei eine Entscheidung über den Widerspruch noch nicht möglich gewesen, man sei jedoch bemüht, "alsbald über den betreffenden Widerspruch zu entscheiden". Alsbald bedeutet laut Duden augenblicklich, schnellstens, sofort, umgehend oder unverzüglich. Das Jobcenter Kelheim scheint dem Begriff alsbald hingegen eine andere Bedeutung beizumessen. Jedenfalls wurde über den Widerspruch bis März 2016 (!) noch immer nicht entschieden.
Als Zwischenergebnis bleibt also festzuhalten:
1) Dem Jobcenter Kelheim gelang tatsächlich das Kunststück, über einen Widerspruch nicht innerhalb von fast 14 Monaten zu entscheiden.
2) "Alsbald" umfasst offenbar auch eine über neun Monate hinausgehende Zeitspanne, so dass der Duden möglicherweise seine für "alsbald" genannten Synonyme überdenken sollte.
Als Endergebnis gab das SG Landshut der Untätigkeitsklage statt und verpflichtete das Jobcenter zur Verbescheidung des Widerspruchs sowie zur Erstattung der Kosten des Klägers.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine hohe Arbeitsbelastung eine Abwesenheit des Sachbearbeiters nur im Ausnahmefall die Untätigkeit rechtfertigen könnten; dann müsse der Widerspruchsführer aber auch entsprechend informiert werden. Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hätte das Jobcenter Landkreis Kelheim über den Widerspruch entscheiden können und müssen.
SG Landshut, 08.03.2016, Az. S 5 AS 271/15
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16.03.2016