Eine Verurteilung wegen Hartz-IV-Betrugs erfordert einen hohen Begründungsaufwand. Insbesondere muss im Strafurteil in nachvollziehbarer Weise angegeben werden, ob und inwieweit Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. Dazu genügt es z.B. nicht bloße Rückforderungssummen des Jobcenters anzugeben, vielmehr ist dies im Urteil unter Zugrundelegung der maßgebenden SGB II-Vorschriften zu ermitteln.
Das OLG Nürnberg führt hierzu in einem aktuellen Beschluss aus:
"Wird wie hier die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen angenommen, müssen die Feststellungen in dem Urteil in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf sozialhilferechtliche Leistungen tatsächlich kein Anspruch bestand … Ein unberechtigter Leistungsbezug kann nur vorliegen, soweit in den maßgeblichen Leistungszeiträumen das nach den einschlägigen Vorschriften des SGB II ermittelte, eventuell um Freibeträge gekürzte Eigeneinkommen über dem nach denselben Vorschriften errechneten, die individuellen Lebensverhältnisse des Leistungsempfängers berücksichtigenden Bedarf liegt."
Da dies in dem mit der (Sprung-) Revision angefochtenen Urteil des AG Kelheim nicht der Fall war, wurde das Urteil aufgehoben.
OLG Nürnberg, 21.08.2015, Az. 2 OLG 2 Ss 186/15
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27.08.2015