Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
24.09.2013

Heranziehung zum Kostenbeitrag setzt Notwendigkeit der SGB-VIII-Maßnahme voraus

Der Jugendhilfeträger kann auf der Grundlage von § 91 SGB VIII in vielen Fällen einen Kostenbeitrag erheben, beispielsweise bei vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) oder  in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt. Aus ihrem Einkommen sind insbesondere die Eltern zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen (§ 92 Abs. 1 SGB VIII).

Eine Heranziehung ist aber nicht schrankenlos schon dann rechtlich möglich, wenn die o.g. vollstationären Leistungen erbracht werden.Vielmehr ist die Heranziehung zum Kostenbeitrag nach dem SGB VIII von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere muss die zuhrunde liegende kinder- und jugendhilferechtliche Maßnahme an sich rechtmäßig sein.

Eine vollstationäre Maßnahme ist aber z.B. dann nicht mehr rechtmäßig, wenn auch eine ambulante Maßnahme ausreichend ist. Alleine die finanzielle Bedürftigkeit des zu betreuenden Jugendlichen rechtfertigt eine vollstationäre Maßnahme nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.09.2013, Az. 7 K 4480/11