Jedenfalls dann, wenn der zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII Herangezogene in dem der Bewilligung der Maßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist und nicht aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme anfechten kann, ist im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme inzident zu überprüfen. Ist die Maßnahme nicht rechtmäßig, ist eine Heranziehung nicht zulässig.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 4 LA 50/12
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05.10.2013