Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II („Hartz IV“), ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) zu überprüfen.
Die Duldung des Hausbesuchs kann zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lässt sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014, Aktenzeichen L 3 AS 315/14 B ER; PM vom 01.10.2014
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05.10.2014