Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend forderte die Behörde 1.035 € zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. Der Kläger habe dies gewußt, sonst hätte er weder das Studium mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf hingewiesen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012, L 5 AS 18/09, PM 1/13 vom 14.01.2013
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16.01.2013