Hat ein ALG-II- Empfänger einen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALG-II Nachzahlung in bar, weil ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bayerische Landessozialgericht beschäftigt.
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Beschwerdeverfahren bewilligte das Jobcenter nachträglich ALG-II (Hartz IV) für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers. Die Nachzahlung von 3.200,- € wurde jedoch von der Krankenkasse gepfändet.
Der Antragsteller wollte nun vom Jobcenter erneut die 3.200,- Euro in bar.
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von ALG-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.
Bayer. LSG Beschluss vom 09.01.2015, – L 7 AS 846/14 B ER; PM vom 23.01.2014
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24.01.2015