Im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") können die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, wenn dieser die Wohnung erst bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat. Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden.
Der Antragsteller erfüllte die Voraussetzungen der Zuschussleistungen für Auszubildende nach dem SGB II. Auszubildende können zwar wegen eines gesetzlich festgelegten Leistungsausschlusses (§ 7 Abs. 5 SGB II) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II erhalten. Allerdings ist ein Zuschuss zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung möglich (§ 27 Abs. 3 SGB II). Im Mietvertrag der von ihm neu bezogenen Wohnung war festgelegt, dass zwar ein Gasanschluss vorhanden ist, allerdings keine Heizung in Form eines Ofens. Nachdem der Antragsteller auf Anforderung des Jobcenters drei Angebote für den Erwerb eines geeigneten Gasofens vorgelegt hatte, lehnte dieses die Kostenerstattung ab. Das wurde zunächst durch das Sozialgericht Speyer bestätigt, weil die Kosten des Ofens keine Kosten der Unterkunft seien. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Da der Gasofen dazu dient, die Wohnung überhaupt erst bewohnbar zu machen, handelt es sich nicht um eine sogenannte Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft. Diese könnten, da in einem Monat der komplette Preis für den Ofen zu zahlen ist, zwar unangemessen hoch sein. Das war aber durch das Gericht nicht zu prüfen, weil das Jobcenter den Umzug und damit auch die notwendigen Kosten dieser Wohnung genehmigt hatte. Im Hinblick auf die bereits begonnene kalte Jahreszeit bestand auch eine besondere Eilbedürftigkeit, so dass das Gericht das Jobcenter zur Kostenübernahme durch eine einstweilige Anordnung verpflichtete.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2012, Aktenzeichen L 6 AS 573/12 B ER; PM 21/12
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29.12.2012