Das Sozialgericht Mainz hatte sich im Rahmen eines Eilantrages (Az.: S 15 AS 438/13 ER) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") mindern darf, wenn der Leistungsbezieher die Kündigung für eine geringfügige Beschäftigung erhält.
Die aus Mainz stammende Antragstellerin war in Privathaushalten als Haushaltshilfe beschäftigt. Zusätzlich bezog sie Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschien, wurden zwei der Beschäftigungsverhältnisse beendet. Zur Erklärung gab die Antragstellerin beim Jobcenter an, sie habe aufgrund ihrer Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems nicht regelmäßig arbeiten können. Das Jobcenter wertete dies als Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen um 30 Prozent des Regelbedarfs. Zur Begründung fügte es an, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
In einem Hinweis an das Jobcenter machte das Sozialgericht unter anderem darauf aufmerk-sam, dass eine solche Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Regelungen nur vorliegt, wenn die Antragstellerin tatsächlich mit „Absicht“ handelte. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen. Angesichts der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend hingenommen wurden. Das stelle aber gerade keine Absicht dar.
Aufgrund des Hinweises hob das Jobcenter die Minderung auf.
PM des SG Mainz vom 02.07.2013
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08.07.2013