Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
14.05.2013

Hartz-IV-Empfänger müssen Deutsch lernen

Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen einen Integrationssprachkurs besuchen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem nun veröffentlichten Urteil.
Die 1968 geborene, türkische Klägerin ist Mutter von vier Kindern, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse ca. dreimal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen. Da sie nicht bereit war, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs angemeldet. Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um 30 Prozent, d.h. um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.

Das Sozialgericht sah die Sanktion als rechtmäßig an. Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des “Förderns und Fordern”. Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem gesetzlich angestrebten Ziel. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2013, Az.: S 12 AS 484/10; PM vom 13.05.2013