Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
13.08.2014

Hartz IV trotz Schenkungsrückforderungsanspruchs

Das Jobcenter hielt dem von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretenen Hartz-IV-Empfänger entgegen, dass er wegen - nach Auffassung des Jobcenters - vorhandenen Vermögens in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 BGB* bzgl. eines Grundstücks nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Der Betroffene sollte vor der (weiteren) Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen sein Vermögen verwerten, d.h. seinen Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Beschenkten geltend machen. Ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch aber tatsächlich besteht, ist rechtlich noch nicht verbindlich geklärt und auch sehr fraglich. Das Bayerische Landessozialgericht trat der Auffassung des Jobcenters Regensburg entgegen und verpflichtete das Jobcenter durch eine einstweilige Anordnung (§ 86 Abs. 2 SGG) zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen.


Ein nur möglicher, also nicht sicher bestehender, Schenkungsrückforderungsanspruch (§ 528 BGB) steht nach Ansicht des LSG einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV) nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, wenn das Jobcenter bislang nicht ermittelt hat, welchen Verkehrswert das Geschenk hat und, für den Fall, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch bestehen würde, welcher Zeitraum zur Durchsetzung erforderlich ist und ob der Beschenkte gegen den Schenkungsrückforderungsanspruch Einwendungen erheben kann, etwa weil durch die Herausgabe des Geschenks sein eigener Unterhalt gefährdet würde (§ 529 Abs. 2 BGB).

Bay. LSG, 12.08.2014, Az. L 16 AS 569/14 B ER


* Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB).