Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils und bestimmte Partner, z.B. der Ehegatte (vgl. § 7 SGB II).
Die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gilt allerdings nur für erwerbsfähige Leistungsbezieher, nicht auch für nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Deutschland in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
BSG, 28.10.2014, Az. B 14 AS 65/13 R
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30.01.2015