Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer, die sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, mit dem Gemeinschaftracht der Europäischen Union rechtfertigen im Rahmen einer Folgenabwägung die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Falle einer sechsköpfigen spanischen Familie entschieden. Das Ehepaar und ihre vier Kinder leben seit Juli 2013 in Iserlohn. Zwei Familienmitglieder üben geringfügige Beschäftigungen aus, im Übrigen erhält die Familie Kindergeld. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) lehnte das Job Center Märkischer Kreis in Iserlohn unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab. Demnach würden für Ausländer und ihre Familien, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keine Leistungen gewährt.
Auf den Eilantrag der Familie hat das Sozialgericht Dortmund das Job Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1033 Euro monatlich zu gewähren. Es könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Leistungsausschluss zu Lasten der Antragsteller eingreife. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU. Die danach im Eilverfahren maßgebliche Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus. Der Familie drohten ohne die Grundsicherungsleistungen existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Da die Behörde einen etwaigen Rückforderungsanspruch ggfs. nicht werde realisieren können, sei die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: S 19 AS 5107/13 ER; PM vom 06.02.2014
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06.02.2014