Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt, wird diese nach Tagessätzen bemessen. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, wobei es in der Regel von dem Nettoeinkommen ausgeht, das der Verurteilte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (vgl. § 40 StGB - "Nettoeinkünfteprinzip"). Bei Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) wird in der Regel der Regelbedarf als Nettoeinkommen betrachtet und der Tagessatz mit 1/30 des Monatsregelbedarfs bemessen. Bei einem Regelsatz von 399,- € ergibt sich also gerundet ein Tagessatz von 13,- €. Vereinzelt werden zwar auch niedrigere Beträge angenommen (z.B. OLG Köln, 10.06.2011, Az. 1 RVs 96/11) oder höhere (z.B. OLG Braunschweig, 26.06.2015, Az. 1 Ss 30/15), üblicherweise ist jedoch 1/30 des Regelbedarfs für die Höhe eines Tagessatzes heranzuziehen.
Einen neuen Weg beschreitet jedoch die Staatsanwaltschaft Regensburg. In einem gegen einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II beantragten Strafbefehl (Az. 125 Js 28980/15)- im Übrigen wegen der Beleidigung (§ 185 StGB) von zwei Jobcenter-Mitarbeitern.... - schätzte sie das Einkommen des Hartz IV-Empfängers und legte einen Tagessatz von 40,- € an, mithin ein Monatsnettoeinkommen von 1.200,- €! Das Amtsgericht Regensburg übernahm diese Schätzung im Strafbefehl (Az. 24 Cs 125 Js 28980/15).
Ein derartiges monatliches Nettoeinkommen wäre zwar sicherlich im Sinne vieler Leistungsempfänger, ist aber doch wirklichkeitsfremd. Selbstverständlich wurde daher gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.
Mehr zum Strafbefehl...
Artikel
27.04.2016