Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden (§ 109 Abs. 1 S. 1 SGG).
Eine Musterformulierung für einen Gutachtenantrag gem. § 109 SGG von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose finden Sie nachfolgend:
"Maximilian Mustermann
Musterstr. 1
93049 Regensburg
Regensburg, den 10.07.2013
An das
Sozialgericht Regensburg
Safferlingstr. 23
93053 Regensburg
Antrag gemäß § 109 SGG
In dem Rechtsstreit
des Maximilian Mustermann, Musterstraße 1, 93049 Regensburg
-Kläger-
gegen
die Musterbehörde Sozialrecht, Musterstraße 2, 93049 Regensburg
-Beklagte-
wird gemäß § 109 SGG beantragt,Herrn Dr. med. Martin Beispielsarzt, Facharzt für innere Medizin, Musterstraße 3, 93049 Regensburg, gutachtlich zu hören. Er soll insbesondere zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum Stellung nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift"
Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 S. 2 SGG). Von dieser Reglung wird in der sozialgerichtlichen Praxis nahezu immer Gebrauch gemacht. Der Antragsteller wird nahezu immer aufgefordert, eine Erklärung zur Kostenübernahme abzugeben und einen Vorschuss, üblicherweise € 1.500,00 - 2.500,00 zu leisten. Der Antrag nach § 109 SGG muss daher insbesondere aus wirtschaftlichen Erwägungen wohl überlegt sein. Eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung erleichtert die Entscheidung hier erheblich.
Der Antrag nach § 109 SGG kann vom Gericht nur dann abgelehnt werden, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist (§ 109 Abs. 2 SGG).