Die gesundheitlichen Folgen eines nach einer Hepatitis B – Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms können als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Jungen aus Hamm entschieden, der im Alter von zwei Jahren durch seine Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft worden war und an den Folgen eines Guillain-Barre-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung leidet.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – LWL Versorgungsamt Westfalen – in Münster lehnte die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens ab, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Jungen nicht wahrscheinlich sei.
Die hiergegen durch die Eltern des Jungen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hat den LWL verurteilt, bei dem Kläger die gsundheitlichen Folgen des Guillain-Barre-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
Das Sozialgericht Dortmund führt in seinem Urteil aus, auf Grund medizinischer Beweiserhebung sei die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Hepatitis B – Komponente der Impfung und dem Guillain-Barre-Syndrom zu bejahen. Die in der medizinischen Wissenschaft für möglich gehaltene Impfkomplikation habe sich vorliegend mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert. Die von der Beklagten angeführte konkurrierende Ursache eines grippalen Infektes sei insbesondere auf Grund der dokumentierten Laborwerte unwahrscheinlich.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.11.2013, Az.: S 7 VJ 601/09; PM vom 15.01.2014
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15.01.2014