Das Kabinett hat den von Bundesjustiz- und –verbraucherschutzminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschlossen.
Die Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung sowie die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen dienen in erster Linie einem grenzüberschreitenden und damit besseren sowie effektiveren Schutz von Gewaltopfern. Beide Rechtsakte sehen die Anerkennung sowohl straf- als auch zivilrechtlicher Gewaltschutzanordnungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten vor; die einem Opfer von Gewalt gewährten Schutzmaßnahmen können so auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgedehnt werden. Im vorgelegten Gesetzentwurf werden die für die Umsetzung bzw. Durchführung dieser europäischen Rechtsinstrumente erforderlich gewordenen nationalen Vorschriften gebündelt.
„Opfer von Gewalt dürfen keine Angst davor haben, dass ihr Schutz vor Übergriffen der gefürchteten Person mit den nationalen Grenzen endet. Mit unserem Gesetzentwurf stellen wir klar, dass, wer sein Opfer im EU-Ausland nicht in Ruhe lässt, obwohl er hierzu von einem nationalen Gericht verpflichtet wurde, hierfür ohne großen behördlichen Aufwand auch in anderen EU-Ländern belangt werden kann,“ verlieh Bundesminister Maas dem Gesetzentwurf Nachdruck.
Zusätzlich ergänzt wurde der Entwurf durch eine Änderung zum Rechtsmittelrecht in Ehesachen. Um in Ehescheidungsverfahren künftig zu verhindern, dass die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht eintritt, weil die Entscheidung einem beteiligten Versorgungsträger fehlerhaft oder gar nicht bekannt gemacht wurde, soll das Anschlussrechtsmittel der Ehegatten bei nur durch Versorgungsträger eingelegten Beschwerden eingeschränkt werden, sprich: der Scheidungsausspruch soll – anders als bisher – auch ohne oder bei fehlerhafter Bekanntgabe an die beteiligten Versorgungsträger rechtskräftig werden können. In der Vergangenheit hatte die – den Betroffenen nicht bekannte – fehlende Rechtskraft bei erneuter Verheiratung mitunter zu Doppelehen geführt.
PM des BMJV vom 13.08.2014
Artikel
15.08.2014