Die Regelwerte des Grads der Behinderung (GdB) bei Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) gibt Ziff. 15.1 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 vor:
Bei an Diabetes Mellitus erkrankten Menschen, deren Therapie in der Regel keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, beträgt der Grad der Behinderung (GdB) insoweit 0.
Bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, beträgt der Einzel-GdB 20.
Bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, beträgt der GdB insoweit 30 - 40.
Bei an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Wenn die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) dokumentiert sind, beträgt der GdB 50. Die zu einer Teilhabebeeinträchtigung führenden erheblichen Einschnitte müssen nicht mindestens zwei verschiedene Lebensbereiche betreffen (BSG, 17.12.2014, Az. B 9 SB 2/13 R), ausreichend ist das Betroffensein eines Lebensbereichs.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können auch noch höhere GdB-Werte bedingen.
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27.01.2015