Das Sozialgericht Mainz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Glückspielgewinne im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“) zu berücksichtigen sind (S 15 AS 132/11).
Die Kläger standen im Leistungsbezug des Jobcenters, als sie im Herbst 2008 an einem Glücksspiel teilnahmen und einen Neuwagen gewannen. Obwohl das Jobcenter hiervon in Kenntnis hatte, wurden den Klägern Leistungen für den nächsten Bewilligungszeitraum bewilligt, ohne hierbei den Gewinn zu berücksichtigen. Einige Zeit später zeigten die Kläger an, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 7.800 Euro verkauft hatten. Erst daraufhin hob das Jobcenter den bereits erteilten Bewilligungsbescheid teilweise auf und verlangte von den Klägern die Rückerstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 5.670 Euro. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Verkaufserlös Einkommen im Sinne des SGB II sei. Dieses sei zu berücksichtigen und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, selbst wenn die Kläger mit dem Kaufpreis offene Schulden getilgt hätten. Das Sozialgericht hat der gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Klage überwiegend stattgegeben.
Grundsätzlich handele es sich bei dem gewonnen Auto durchaus um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert. Hierunter seien Zuflüsse zu verstehen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen ließen. Da es sich bei dem gewonnenen Auto aber um einen Verkehrsgegenstand gehandelt habe, der ohne weiteres von den Klägern sofort hätte genutzt oder verkauft werden können, sei diese Einnahme bereits ab der Übergabe des gewonnenen Autos zu berücksichtigen gewesen, nicht erst beim Verkauf des Autos. Der beim Verkauf erzielte Barerlös in Höhe von 7.800,- € stelle weder den ersten noch den erneuten Zufluss der Einnahmen aus dem ursprünglichen Gewinn des Autos dar, sondern lediglich eine so genannten Vermögensumschichtung. Von einer solchen spricht man zB, wenn Wertgegenstände umgangssprachlich „versilbert“ werden. Deshalb sei der nach dem Glücksspielgewinn erteilte Bewilligungsbescheid nicht erst durch den Verkauf rechtswidrig geworden, sondern von vorneherein rechtswidrig gewesen, da er von Anfang an die Einnahme „Auto“ nicht berücksichtigte. Ein solcher rechtswidriger Bescheid könne aber nur unter engen Vorausset-zungen aufgehoben werden, die im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Daher durften die Kläger darauf vertrauen, dass ihnen die bewilligten Leistungen zustanden und mussten sie daher auch nicht erstatten.
SG Mainz, PM 3/14
Artikel
30.06.2014