Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V grundsätzlich Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB IIbeziehen, soweit sie nicht familienversichert sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, also als ALG-II-Bezieher, ist jedoch wiederum nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war (§ 5 Abs. 5a SGB V).
Sind bei Beginn des ALG-II-Bezug aber bereits mehr als eineinhalb Jahre seit Beendigung der privaten Krankenversichertung verstrichen, liegt keine unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II bestehende private Krankenversicherung (PKV) vor, so dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu bejahen ist.
BSG, 02.07.2013, Az. B12 R 11/11 R
Artikel
05.07.2013