Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
26.06.2015

Genaue (Betriebs-) Prüfung ist Voraussetzung einer Beitragsnachforderung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV - sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung). Häufig werden auch strafrechtliche Ermittlungen zum Anlass genommen, eine Betriebsprüfung durchzuführen. Am Ende einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV stehen für den betroffenen Arbeitgeber nicht selten Beitragsnachforderungen und diesbezügliche Säumniszuschläge.

Dass der betriebsprüfende Rentenversicherungsträger genau - und nicht nur oberflächlich - prüfen muss, besonders wenn es darum geht, eine Tätigkeit als selbständig oder abhängig und damit sozialversicherungspflichtig einzustufen, belegt eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg.


Der Rentenversicherungsträger (DRV) hatte in Bezug auf einen Mitarbeiter des geprüften Betriebs - anders als dieser - das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses angenommen und Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen von mehr als 45.000,- € erhoben. Seine Annahme gründete der Rentenversicherungsträger lediglich auf die schriftlichen Angaben des betroffenen Mitarbeiters in einem Zeugenfragebogen, den dieser im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ausgefüllt hatte. Die vom betroffenen Betrieb im Rahmen des Anhörungs- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wurden im Wesentlich ignoriert. Dies sah das Sozialgericht als nicht ausreichend an und ordnete im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den ergangenen Beitragsbescheid an:

"Es erfolgte lediglich ei Rückgriff auf den Fragebogen, den das HZA ... Aus diesem Grunde finden sich in den Akten ... auch keine genauen Angaben darüber, in welchen streitbefangenen Zeiträumen ... Die Antragsgegnerin hat mangels eigener Ermittlungen auch dahin stehen lassen, ab wann ... Bezüglich der verrichteten Tätigkeiten geht die Antragsgegnerin nicht ins Einzelne. Das wäre aber notwendig gewesen, da sie letztlich .... Vor diesem Hintergrund hält die vorgenommene Gesamtabwägung der summarischen Prüfung nicht Stand..."

SG Regensburg, 12.06.2015, Az. S 2 R 8031/15 ER

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