Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, in Bayern beispielsweise die beim ZBFS ansässigen Versorgungsämter, das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können ("gleichgestellte behinderte Menschen", § 2 Abs. 3 SGB IX); zuständig für die Gleichstellung sind allerdings - anders als beim GdB-Feststellungsantrag- nicht die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, sondern die örtliche Bundesagentur für Arbeit (§ 68 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Beim GdB-Feststellungsantrag und dem Gleichstellungsantrag handelt es sich rechtlich also um zwei separate Verfahren.
Wird der Gleichstellungsantrag abgelehnt, so kann dagegen Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Sozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist (§ 114 Abs. 2 SGG). Vorgreiflich i.S.d. § 114 Abs. 2 SGG ist in einem Rechtsstreit um Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX das bereits anhängige Verfahren bei der Versorgungsverwaltung, in dem über den Antrag auf Feststellung eines GdB 30 zu entscheiden ist. Denn auch die spätere Feststellung eines GdB von 30 (rückwirkend) bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Gleichstellungsantrages oder jedenfalls einem späteren, noch während des laufenden Gleichstellungsverfahren liegenden Zeitpunkts erfüllt die entsprechende Gleichstellungsvoraussetzung. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist also möglich.
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 5.11.2013, Az. L 8 AL 3774/13 B
Artikel
17.11.2013