Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
05.08.2013

Güterichter in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit

Zum 1. August 2013 wurde das seit 2008 bestehende Mediationsangebot der hessischen Sozialgerichtsbarkeit in das sogenannte Güterichtermodell überführt. Hiernach kann das Gericht in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren die Beteiligten für einen Güteversuch vor einen hierfür bestimmten Güterichter verweisen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 278, 278a ZPO). Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Zur Entscheidung des Rechtsstreits (durch Urteil oder Beschluss) ist er hingegen nicht befugt. Die Möglichkeit zur Verweisung vor den Güterichter besteht an allen sieben Sozialgerichten sowie am Hessischen Landessozialgericht. Der Güteversuch kann vom Gericht sowie von den Verfahrensbeteiligten angeregt werden. Das Verfahren wird regelmäßig nur dann an den Güterichter verwiesen, wenn die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben. Zusätzliche Gerichtskosten fallen für die Beteiligten nicht an.
Alle Güterichterinnen und Güterichter der hessischen Sozialgerichtsbarkeit haben eine Mediationsausbildung. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die Mediation in vielen Fällen als die konfliktangemessene Methode der einvernehmlichen Streitbeilegung bewährt. So konnten im vergangenen Jahr 90 % der 424 Mediationsverfahren erfolgreich beendet werden.

PM des LSG Hessen vom 31.07.2013